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Gesellschaften, die ihren Jahresabschluss veröffentlichen müssen, wie die GmbH oder die GmbH & Co. KG, tun gut daran die hierfür geltenden Fristen zu beachten. So ist der Jahresabschluss 2018 bis zum Ende des Jahres 2019 zu veröffentlichen. Ansonsten wird eine Mahngebühr festgesetzt.
Freiberufler:innen unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Beschäftigen sie allerdings fachlich vorgebildete Arbeitskräfte, müssen sie weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Jeder einzelne Auftrag muss ihnen zuzurechnen und als ihre Leistung zu erkennen sein. Gibt ein Freiberufler der Tätigkeit nicht den Stempel seiner Persönlichkeit, können die Einkünfte als gewerblich anzusehen sein und der Gewerbesteuer unterliegen.
Viele Unternehmen planen derzeit wieder ihre Weihnachtsfeier. Diese können, alle Jahre wieder, als Betriebsveranstaltungen für Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei ausgerichtet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Betriebsveranstaltung einen gesellschaftlichen Charakter hat, allen Angehörigen des Unternehmens oder einer Organisationseinheit (etwa einer Abteilung) offen steht und pro Mitarbeiter:in nicht mehr als 110 Euro kostet. Zudem ist die Anzahl der unversteuerten Betriebsveranstaltungen auf zwei pro Jahr begrenzt.
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