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Bei doppelter Haushaltsführung sind die notwendigen Aufwendungen für Möblierung und Hausrat unbegrenzt abzugsfähig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Bislang war die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass solche Aufwendungen zu den Unterkunftskosten zählen. Deren Abzug ist im Monat auf 1.000 Euro begrenzt. All dies gilt für doppelte Haushaltsführung im Inland.
Ist bei einer Firmenfeier ein abgrenzbarer Teil beruflich veranlasst, ist aber unklar in welcher Höhe, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen. Entschieden hat dies der BFH, der sich zum wiederholten Mal mit der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für „Herrenabende“ beschäftigen musste. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei eine entsprechende Feier im Garten des namengebenden Partners veranstaltet. Der BFH entschied weiter, dass eine Schätzung des abzugsfähigen Anteils auch dann erfolgt, wenn Mandanten, potentielle neue Mandanten und Geschäftsfreunde eingeladen werden und unklar ist, wer erschienen ist. Auch steht einer solchen Schätzung nicht entgegen, wenn bei den zahlreichen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen nicht abschließend beurteilt werden kann, wer überwiegend beruflich eingeladen wurde.
Sagt der Arbeitgeber zu, die Bemessungsobergrenze für Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu überprüfen, so folgt daraus kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine tatsächliche Anpassung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Der Arbeitgeber hatte versprochen, die Obergrenze alle zwei Jahre zu überprüfen. Dies hat er zwar getan, aber mehrfach entschieden, sie unverändert zu lassen.
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